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Bei jeder mit einer Gegenleistung einhergehenden Übertragung einer Immobilie oder Errichtung eines dinglichen Rechts daran wird eine Steuer erhoben, zu deren Entrichtung der Erwerber / Käufer verpflichtet ist.
Ab dem 23.04.2010 wurden die automatische Zugewinnsteuer und die Immobilientransaktionsteuer abgeschafft. Seit dem vorstehenden Datum unterliegen alle gegenleistungsbedingten Übertragungen von Immobilien der Immobilienübertragungssteuer.
Die Erklärungen zur Übertragungssteuer werden vor der Errichtung der notariellen Urkunde eingereicht und der Steuerbetrag ist unmittelbar insgesamt zu entrichten.
Für den Erwerb einer Hauptwohnung, den Kauf landwirtschaftlich oder für die Viehzucht genutzter Anlagen durch Landwirte und diverse andere Fälle der Übertragung von Immobilien wird unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit gewährt.
Beim Kauf einer Immobilie wird hierzulande vom jeweils zuständigen Finanzamt ein Einheitswert bestimmt. Die Steuern und Gebühren errechnen sich aus diesem Schätzwert ('antikimeniki aksia') des Kaufobjekts, der üblicherweise weit niedriger als der tatsächliche Kaufpreis ist. Der Schätzwert wird von der lokalen Finanzbehörde errechnet und richtet sich nach Kriterien wie Standort, Größe und den individuellen Merkmalen. Dieser Wert wird dann normalerweise in die Eigentumsurkunde bzw. in den Kaufvertrag übernommen. (Auf das Verkaufen oder Kaufen von Häusern um weniger als den steuerlichen Schätzwert stehen hohe Geldstrafen.)
Unter Zugrundelegung dieses Einheitswertes fallen an:
Immobilientransaktionssteuer:
Mit der Bestimmung des Artikels 22 des Gesetzes N. 3842/2010 (Regierungsanzeiger FEK 58 A723.4.2010) wurden die Sätze der Immobilientransaktionssteuer (F.M.A.) wie folgend angeglichen:
8% auf den steuerrelevanten Wert von bis zu zwanzigtausend (20.000) Euro und 10% auf den über diesen Betrag hinaus gehenden Teil (im Gegensatz zu vorher nun unabhängig davon, ob das Anwesen im Servicegebiet einer öffentlichen Feuerwehr liegt oder nicht).
Die Immobilientransaktionssteuer muss vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Finanzamt gezahlt werden. Dem Notar muss der Beleg oder eine andere Art des Beweises der Bezahlung vorgelegt werden, da der Kauf ansonsten nicht genehmigt wird.
Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer macht 3 % der Immobilientransaktionssteuer aus und wird an die jeweilige Gemeinde entrichtet. Dieses Geld wird für allgemeine öffentliche Dienste, wie z.B. Straßenbau, aufgewendet. Die Kommunalsteuer ist gleichzeitig mit der Grunderwerbssteuer an das zentrale Finanzamt zu entrichten.
Grundbuchsteuer
Die Grundbuchsteuern errechnen sich ebenfalls vom Schätzwert und liegen zwischen 0,3 und 0,5 Prozent. Zusätzlich muss eine kleine Summe für Stempelgebühren und die Ausstellung von Zertifikaten entrichtet werden. Diese Gebühren werden vom Notariat erhoben, das auch die Grundbucheintragung besorgt.
Notargebühren:
Das Notariat setzt den Kaufvertrag auf und erteilt die Genehmigung für den Kauf/Verkauf. Die dafür erforderlichen Gebühren liegen zwischen 1-2%. Außerdem müssen für jedes Dokument bzw. für jede Seite, die im Kaufvertrag enthalten ist, geringe Gebühren entrichtet werden.
Anwaltshonorar:
(es herrscht Anwaltspflicht bei einem Einheitswert von über 30.000 Euro) in Höhe von 1,5%.
Dolmetschergebühr:
Für nicht der griechischen Sprache kundige Käufer besteht die Pflicht zur Hinzuziehung eines Dolmetschers, der bei Verlesung des Kaufvertrages durch den Notar synchron in die Landessprache des Käufers übersetzt. Übliche Pauschale hierfür: ca. 100 Euro.
FMAP - Jährliche Grundsteuer
Immobilien werden in Griechenland seit Anfang 2010 anstatt mit der unter der vorherigen Regierung beschlossenen jährlichen “Einheitlichen Immobilienabgabe” (ETAK) wieder mit einer progressiven Besitz- bzw. Grundsteuer (FMAP) besteuert. Der Grundsteuer-Freibetrag für natürliche Personen beläuft sich derzeit auf 400.000 Euro. Maßgeblich ist auch hierbei nicht der reale, sondern der nach dem System der “sachwertorientierten” (sprich fiktiven) Wertermittlung festgestellte Wert des Immobilienvermögens
Unsere Vermittlungsprovision:
Diese staffelt sich wie folgt:
-
2% vom realen Kaufpreis bei Objekten ab 100.000 €
- pauschal 2.000 € bei Objekten zum Kaufpreis unter 100.000 €
- pauschal 1.500 € bei Objekten unter 50.000 €
es sei denn die Courtage ist im jeweiligen Detailfenster eines Objektes abweichend gesondert ausgewiesen.
In unserer jeweiligen Courtage inbegriffen ist auf Wunsch und
gegen eine Abschlagszahlung von 250 €:
die komplette bürokratische Abwicklung für Sie als Käufer, wie etwa die Beantragung einer Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, die Einrichtung eines Bankkontos bei einem der örtlichen Geldinstitute, die Vorbereitung sämtlicher erforderlicher Unterlagen für die anwaltschaftliche Prüfung und für das Notariat zur Vertragsvorbereitung sowie die Begleitung beim gesamten Procedere des Vertragsabschlusses bis hin zur schließlichen Einholung der Bescheinigung über den Eintrag ins örtliche Grundbuch.
Die Abschlagszahlung von 250 € wird auf die mit Kaufvertragsabschluss fällig werdende Vermittlungsprovision angerechnet.
Ein Rückerstattungsanspruch dieser Abschlagszahlung entfällt, auch im Falle eines Nichtzustandekommens des angesteuerten Kaufvertrags unabhängig davon, wer oder was den Ausschlag dafür gibt.
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