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ImmoLaconia - Ursula Katharina Papajoannou, Arch. Theatrou 8, GR-23200 Gythio, (+30) 27330.24585 & 6978.062353, e-mail

 
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   GRUNDSÄTZLICHES   
   

Jeder Bürger der EU kann ohne Einschränkungen Immobilien in Griechenland erwerben.

Eine jeweilige Mindestgrundstücksfläche zur Bebauung macht sich fest an den Kriterien ob sich das betreffende Grundstück innerörtlich bzw. noch innerhalb einer jeweils definierten Siedlungszone befindet oder außerhalb solcher. Für außerörtliche, aber innerhalb einer Siedlungsszone liegende Bauvorhaben muss die Fläche 1.200 m² bzw. 2.000 m² betragen, für gänzlich außerhalb jeglicher Stadt- und Siedlungszone gelten 4.000 m² als Mindestgröße.

In Griechenland besteht zum Immobilienkauf Anwaltszwang. Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Auch für einen Vorvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben (§ 369 des griechischen Zivilgesetzbuches). Zum Abschluss eines Kaufvertrags müssen daher beide Vertragsparteien - Käufer und Verkäufer - je in Begleitung eines Anwalts beim Notar vorstellig werden. Aber Achtung: Weder die Anwälte noch der beurkundende Notar haften auch nur für irgendwelche, sich nachträglich herausstellenden Unkorrektheiten im Zusammenhang mit der Immoblie. Juristisch haftend für die Korrektheit der Vertragsangaben ist bzw. sind einzig und allein der oder die Verkäfer.
Jede Vertragspartei zahlt ihren eigenen Anwalt. Das Honorar beträgt 1 % des Regelkaufpreises bis zu einer Höhe von 44.020 Euro und 0,5 % für den darüber hinaus gehenden Betrag.
Die Notarkosten werden in der Regel vom Käufer getragen. Die Grundgebühr beträgt 2 % des Regelkaufpreises.

Im Kaufvertrag müssen Lageplan und gegebenenfalls Bauplan der Immobilie bzw. des Grundstücks sowie eine Bescheinigung über Einrichtung der Gemeindegebühren der letzten zwei Jahren enthalten sein.

Ein objektbezogenes Grundbuch gibt es in Griechenland noch nicht überall und es existiert vor allem nicht der Begriff des "öffentlichen Glaubens" in Bezug auf entsprechende Einträge - alte Grundbucheinträge müssen daher vor dem Kauf überprüft werden. Zu diesem Zweck ist die Hinzuziehung je eines Anwalts auf Käfer- wie auf Verkäuferseite vorgeschrieben. Das ist sicher vernünftig, doch der juristischen Prüfung der Verhältnisse beim Immobilienerwerb sind enge Grenzen gesetzt, wo staatlich garantierte, definitive und verbriefte Fakten zum Besitznachweis gar nicht vorhanden sind, in Frage stehen oder in Frage gestellt werden können. Das Grundbuchamt erstellt auf Wunsch eine Bescheinigung darüber, ob ein Grundstück belastet oder lastenfrei ist.

Der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis ist nicht auch die Bemessungsgrundlage für die anfallenden Steuern und Nebenkosten, außer der Vermittlungsprovision des Maklers. Als Bemessungsgrundlage gelten hierzulande die sogenannten objektiven Werte, die etwa alle drei Jahre vom Finanzministerium festgelegt werden. Diese objektiven Werte sind verbindliche Regelwerte je nach Lage, Gröszlig und weiteren Charakteristikas der Immobilie. Der jeweils ermittelte Regelwert einer Immobilie bildet das Minimum des Kaufpreises, wonach Steuern und Nebenkosten berechnet werden, auch wenn der vereinbarte Kaufpreis in Realita weit höher liegt.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Gebieten mit Bebauungsplan 9 % und außerhalb 7 % des Regelkaufpreises bis zu einer Höhe von 14.673,- Euro und für den darüber hinaus gehenden Teil des Regelkaufpreises 11 % bzw. 9 %. So wird z.B. bei einem Regelkaufpreis in Höhe von 40.000 Euro bei ei5 von der Grunderwerbsteuer. Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer fällt - noch ! - nicht an. Das wird aber genau ab 01.01.2006 dann der Fall sein, d.h. es wird der Mehrwertsteuersatz von 19 % erhoben.

Die Abwicklung der Bezahlung läuft ausschließlich zwischen den Vertragsparteien ohne die Beteiligung des Notars ab. Die Tätigkeit des Notars beschränkt sich auf die Beurkundung des Kaufvertrages, wie gesagt ohne jegliche Haftung. Die Notarkosten belaufen sich auf ca. 2,00 % bis 2,5 % des Kaufpreises.

An laufenden Kosten nach einem Immobilienkauf fallen eine jährliche Kapitalsteuer von 0,04 % an. Jeder Immobilienbesitzer ist verpflichtet, dem Finanzamt eine sog. E9-Erklärung einzureichen. In dieser Erklärung ist der gesamte Grundbesitz in Griechenland anzugeben sowie alle dinglichen Rechte, z.B. Grundpfandrechte. Die Abgabe dieser Erklärung hat mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nichts zu tun und ist auch von Grundbesitzeigentümern abzugeben, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Auch Grundbesitzer, die im Land nicht einkommensteuerpflichtig sind, müssen daher eine Steuernummer beantragen.

Nach Beurkundung des Kaufvertrages durch den Notar muss der Immobilienkaufvertrag in Griechenland beim Grundbuchamt des Bezirkes, in dem sich das Grundstück befindet, eingetragen werden. Erst mit der Eintragung ist der Erwerb vollzogen (§ 1033 Abs. 2 des griechischen Zivilgesetzbuches). Die Eintragung muss beantragt werden. Dies erledigt in der Regel der beurkundende Notar.

 
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